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Regeste

Art. 43 Ziff. 1, 2, 4 und 5 Abs. 2 StGB; Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt und Strafvollzug.
1. Ob ein Verurteilter, der vom Richter in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, dann aber von der Verwaltungsbehörde in eine Strafanstalt versetzt wurde, hier seine Strafe verbüsste, hängt von der Natur seines Aufenthaltes in dieser Anstalt ab (Erw. 1).
2. Befindet sich der Verurteilte während der ganzen Dauer der Arbeitserziehungsmassnahme in der Strafanstalt, so kommt ein solcher Aufenthalt einer Strafverbüssung gleich (Erw. 2).