117 II 591
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG).
Wird in der Versicherungspolice nur ein einziger Anspruchsberechtigter im Falle des Todes des Versicherungsnehmers genannt, so geht der Versicherungsanspruch als solcher unter, wenn der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeiführt. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte bei Begehung der Tat urteilsfähig war. Bei Urteilsunfähigkeit fiele ihm als Begünstigtem die Todesfallsumme zu.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 14 Abs. 1 VVG