111 II 113
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 

Regeste

Art. 226 ZGB: Zuweisung des Gesamtgutes durch Ehevertrag an den überlebenden Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte, dem bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kraft Ehevertrags das gesamte eheliche Vermögen zufällt, erwirbt dieses ohne weiteres - durch Zuwachs aufgrund des Güterrechts - beim Tod des anderen Ehegatten. Er braucht sich deshalb nicht mit den (übrigen) Erben erbrechtlich auseinanderzusetzen. Handelt es sich dabei um Grundstücke, so kann der überlebende Ehegatte ohne weiteres den Eintrag seines Eigentums im Grundbuch verlangen (E. 3a). Der überlebende Ehegatte kann mit den Zivilstandsakten nachweisen, dass keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind, und braucht keinen Erbschein beizubringen (E. 3b).

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 226 ZGB