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Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG in Verbindung mit Art. 13a lit. c ANAG und Art. 13b Abs. 2 ANAG; ausländerrechtliche Ausschaffungshaft.
Der Ausländer, dem eine Einreisesperre auferlegt worden ist, währenddem er sich in der Schweiz aufhielt, kann nur wegen Missachtung dieser Einreisesperre in Ausschaffungshaft gesetzt werden, wenn er die Schweiz verlassen hat und erneut einreist. Dieselbe Voraussetzung gilt auch für die Anordnung einer neuen Haft, wenn sich der Ausländer bereits einmal früher während der gesetzlich zulässigen Höchstdauer in Ausschaffungshaft befand (E. 3).
Anforderungen an den Beweis, dass der Ausländer tatsächlich aus- und wieder eingereist ist (E. 4).

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referenza

Articolo: Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 13a lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 2 ANAG