112 IB 149
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Auslieferung; Betäubungsmitteldelikte.
In Fällen von Betäubungsmitteldelikten steht der Umstand, dass wegen der fraglichen Tatbestände bereits in der Schweiz eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, der Auslieferung nicht entgegen (E. 5a).
Ein Begehren um Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat ist nicht erforderlich, wenn dieser wegen des im Drogenstrafrecht massgebenden Universalitätsprinzips ohnehin für die Beurteilung des gesamten Sachverhalts, auch soweit er sich in der Schweiz abgespielt hat, zuständig ist (E. 5d).