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Regeste

Art. 21 Abs. 3 IRSG; Beschwerdelegitimation einer Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet.
1. Der Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren als Verfasser von Dokumenten, die sich ausschliesslich in Drittbesitz - hier im Besitz einer Bank oder allenfalls eines Kunden dieser Bank - befinden, ist durch die die Bank oder allenfalls den Kunden betreffende Verpflichtung zur Herausgabe dieser Dokumente wie auch durch die Herausgabe von weiteren Auskünften seitens der Bank bzw. der rechtshilfeweise als Zeugen einvernommenen Bankbeamten nicht persönlich berührt. Er ist somit in dieser Hinsicht nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG (E. 2a).
2. In einem Fall wie dem vorliegenden könnte die Gewährung der Rechtshilfe die Verteidigungsrechte der vom ausländischen Strafverfahren betroffenen Person vor allem dann beeinträchtigen, wenn es für sie keine Gelegenheit mehr gäbe, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen, oder wenn keine Möglichkeit mehr bestünde, einem im Rechtshilfeverfahren abgehörten Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu lassen oder mit ihm eine Konfrontation zu verlangen. Derartige Umstände muss der Beschuldigte nachweisen. In casu ist dieser Nachweis nicht erbracht, so dass die Legitimation nach Art. 21 Abs. 3 IRSG auch insoweit nicht gegeben ist (E. 2b).

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Article: Art. 21 Abs. 3 IRSG