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Regeste

Ausweisung, Art. 45 Abs. 3 BV.
1. Nach der Aufhebung von Art. 52 StGB, welche Bestimmung für die zu Zuchthaus Verurteilten die obligatorische und für die zu Gefängnis Verurteilten die fakultative Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit vorsah, kann gegen den Straffälligen praktisch keine Ausweisung mehr gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BV verfügt werden (Erw. 2).
2. Die Ausweisung gemäss Art. 45 Abs. 3 BV setzt zwei Verurteilungen wegen eines schweren Vergehens voraus, wobei das zweite Vergehen nach der ersten Verurteilung verübt worden sein muss (Erw. 3).
3. Das Vorliegen einer sehr schweren Straftat gestattet es nicht, die andere Straftat durch "Attraktion" ebenfalls als schweres Vergehen zu qualifizieren, wenn sie nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht als solches bezeichnet werden kann (Erw. 3 c).

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références

Article: Art. 45 Abs. 3 BV, Art. 52 StGB, Art. 45 Abs. 2 BV