149 I 81
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 82 lit. b, Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; abstrakte Normenkontrolle; Beschwerde gegen ein kantonales, eine kantonale Norm aufhebendes Urteil; anfechtbarer Entscheid; Beschwerdebefugnis.
Übernahme, mit Differenzierungen, der unter dem OG entwickelten Rechtsprechung zu Beschwerden von Privaten gegen die Aufhebung eines kantonalen Erlasses. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich kein Anfechtungsobjekt mehr (E. 3).
Die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid bleibt jedoch offen, um die Verletzung von Verfahrensrechten, die Nichteinhaltung einer Gesetzgebungspflicht oder eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu rügen (E. 3.3.5-3.3.8).
Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen fehlt es grundsätzlich auch an der Beschwerdebefugnis (E. 4.2 und 4.3).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG