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Regeste

Vertrag mit den USA über Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS). Anordnungen des Bundesamtes für Polizeiwesen, die nicht aufgrund des in der betreffenden Sache als unanwendbar erachteten Rechtshilfevertrages und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes (BG-RVUS), sondern gestützt auf die Konvention XVI der Schweizerischen Bankiervereinigung betreffend die Behandlung von Ersuchen der amerikanischen Securities and Exchange Commission um Auskunft über den Missbrauch von Insider-Informationen getroffen wurden. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Behandlung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen solche Anordnungen richtet.
Die Konvention XVI gehört zum Privatrecht. Die vom Bundesamt für Polizeiwesen aufgrund dieser Konvention vorgenommenen Handlungen bedeuten nichts anderes als die Leistung guter Dienste, welche in gegenseitigem Einvernehmen mit Privatpersonen und in deren Interesse erbracht werden. Da es sich hier nicht um eigentliche Rechtshilfemassnahmen handelt, stellen die im Rahmen der Leistung solcher Dienste erfolgten Anordnungen keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar und unterliegen nicht den in Art. 16 ff. BG-RVUS vorgesehenen Rechtsmitteln.

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références

Article: Art. 5 VwVG, Art. 16 ff. BG-RVUS