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Regeste

Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 92 und 93 BGG; Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Weigerung, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen.
Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (E. 2).
Die Entscheidung, mit der ein Gericht den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit abweist, stellt keinen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar, sondern einen anderen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 3).
Der Rechtssuchende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen separaten Entscheid über die Zuständigkeit. Ist die doppelrelevante Tatsache nach durchgeführtem Beweisverfahren nicht erstellt, weist das Gericht die Klage rechtskräftig ab. Kommt es zum gegenteiligen Schluss und heisst die Klage gut, kann die beklagte Partei das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache in der Sache selbst anfechten, indem sie gegen den Endentscheid Beschwerde erhebt, weshalb die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist (E. 4).

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