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Regeste

Art. 4 und 5 Kartellgesetz (KG).
1. Benachteiligung in den Preisen oder Bezugsbedingungen im Sinne von Art. 4 KG liegt vor, wenn ein Kartell für die gleiche Leistung aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Geschäftes als solchem nichts zu tun haben, verschiedene Preise und Bezugsbedingungen festsetzt (Erw. 2).
2. Eine Vorkehr eines Kartells ist objektiv geeignet, einen Dritten in der Ausübung des Wettbewerbs erheblich zu behindern (Art. 4 Abs. 1 KG), wenn im konkreten Fall die Benachteiligung fühlbar genug ist, um das wirtschaftliche Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, d.h. um seine Freiheit in der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu beschränken (Erw. 3 u. 4).
3. Das Kartell hat die Tatsachen zu beweisen, die den Richter zu überzeugen vermögen, dass die benachteiligenden Vorkehren ausnahmsweise durch überwiegende schutzwürdige Interessen im Sinne von Art. 5 KG gerechtfertigt sind; diese Bestimmung ist eng auszulegen. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kartell die Förderung einer im Gesamtinteresse erwünschten Struktur eines Wirtschaftszweiges (Art. 5 Abs. 2 lit. c KG) bezweckt, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; der blosse Hinweis auf Präzedenzfälle genügt nicht (Erw. 5 u. 6).

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références

Article: Art. 4 KG, Art. 4 Abs. 1 KG, Art. 5 KG, Art. 5 Abs. 2 lit. c KG