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Regeste

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Behandlung der Wertschwankungsreserven.
Die Wertschwankungsreserven stellen einen buchhalterischen Korrekturposten auf den Aktiven dar und zählen nicht zu den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung (E. 5).
Die Wertschwankungsreserven folgen bei einer Teilliquidation den Aktiven, zu deren Absicherung sie gebildet wurden. Barmittel unterliegen keinen Wertschwankungen, weshalb bei einer Abgeltung der Ansprüche des Abgangsbestands in bar keine Wertschwankungsreserven auf dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind (E. 6).