96 V 84
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Chapeau

96 V 84


22. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mai 1970 i.S. Lange gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Rekurskommission Graubünden für Sozialversicherung

Regeste

Art. 21bis al. 2 LAI.
Des contributions "en lieu et place d'un moyen auxiliaire" ne sont pas dues à l'assuré qui a recours aux services de tiers pour effectuer des tâches ressortissant à son propre champ d'activité.

Considérants à partir de page 84

BGE 96 V 84 S. 84
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob dem Versicherten gemäss Art. 21bis Abs. 2 IVG ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten einer invaliditätsbedingten zahnärztlichen Praxisgehilfin zustehe.
Die zitierte Bestimmung lautet: "An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren." Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle eines Hilfsmittels im Sinne des Art. 21 IVG benötigt. Hilfsmittel sind Gegenstände, die ihrer Konstruktion nach geeignet sind, die in Art. 21 IVG umschriebenen Funktionen zu erfüllen. Demnach gelten nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 21bis IVG "Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden" (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar 1969, Rz. 38, 4). Dieser Verwaltungspraxis ist beizupflichten.
Zutreffend führt das Bundesamt in seinem Mitbericht aus, dass die Praxishilfe im vorliegenden Fall keineswegs an die Stelle eines Hilfsmittels tritt, sondern vielmehr Aufgaben zu erfüllen hat, welche der Versicherte infolge seiner Invalidität nicht selber auszuüben vermag. Für die Erledigung solcher Arbeiten, die an sich in den Aufgabenbereich des Invaliden persönlich gehörten,
BGE 96 V 84 S. 85
von diesem aber wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Umständen ausgeführt werden können, dürfen keine Leistungen im Sinne des Art. 21bis Abs. 2 IVG gewährt werden. In diesem Punkt ist somit der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 21bis al. 2 LAI, Art. 21 IVG, Art. 21bis IVG