13258/18
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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 8 CEDH. Rejet, pour non-respect d'une condition d'indépendance financière, de demandes de regroupement familial déposées par des réfugiés admis à titre provisoire et qui craignent d'être persécutés après être sortis illégalement de leur pays d'origine.
Contrairement aux réfugiés bénéficiant du droit d'asile, les personnes admises à titre provisoire n'ont droit au regroupement familial que si elles ne touchent pas l'aide sociale. Dans le cas des quatre requérants, trois Erythréens et un Chinois d'origine tibétaine, les autorités suisses ont estimé que cette condition n'était pas remplie.
La Cour relève que deux des quatre requérants occupaient un emploi et qu'une troisième requérante avait été déclarée médicalement inapte au travail. Elle estime que les autorités n'ont pas ménagé un juste équilibre entre l'intérêt des requérants à être réunis avec les membres de leur famille proche en Suisse et l'intérêt de la collectivité dans son ensemble à maîtriser l'immigration afin de protéger la prospérité économique du pays.
Dans le cas d'une quatrième requérante, à l'inverse, la Cour considère que les autorités n'ont pas outrepassé leur pouvoir discrétionnaire ou marge d'appréciation lorsque, dans la mise en balance des intérêts concurrents et dans leur décision de rejeter la demande de regroupement familial, elles ont pris en compte l'absence d'initiative de l'intéressée, laquelle était en mesure de travailler au moins à temps partiel, pour améliorer sa situation financière (ch. 109-134).
Conclusion: violation de l'art. 8 CEDH en ce qui concerne les requêtes 13258/18, 15500/18 et 57303/18. Non-violation de l'art. 8 CEDH en ce qui concerne la requête 9078/20.

Inhaltsangabe des BJ
(3. Quartalsbericht 2023) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 EMRK); Ablehnung der Gesuche um Familiennachzug von Flüchtlingen aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um vier eritreische Staatsangehörige und einen chinesischen Staatsangehörigen, die zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 2008 und 2012 in die Schweiz eingereist waren und denen der Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 zuerkannt wurde. Den Beschwerdeführern wurde eine vorläufige Aufnahme und kein Asyl gewährt, da davon ausgegangen wurde, dass die Gründe – die Furcht vor Verfolgung –, die in ihrem Fall die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigten, die Folge ihrer illegalen Ausreise aus ihren jeweiligen Herkunftsstaaten waren. Die Behörden hatten vorliegend einen Anspruch auf Familiennachzug verneint. Das Recht auf dieses Verfahren ist in das Ermessen der Behörden gestellt und von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Insbesondere darf keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestehen. Unter Berufung auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) rügten alle Beschwerdeführer, es sei ihnen der Familiennachzug in die Schweiz verweigert worden. Drei Beschwerdeführer beanstandeten zudem unter dem Blickwinkel von Artikel 8 die Dauer des Verfahrens um Familiennachzug. Unter Verweis auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 machten vier Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung ihrer Gesuche um Familiennachzug seien das Ergebnis einer Diskriminierung. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Verweigerung des beantragten Familiennachzugs bei drei Gesuchen gegen Artikel 8 der Konvention verstösst, und zwar im Fall jener Beschwerdeführer, die eine bezahlte Arbeit hatten, sowie im Fall einer Beschwerdeführerin, die später aus medizinischen Gründen für arbeitsunfähig erklärt wurde. Er stellte insbesondere fest, dass die Behörden bei der Anwendung der Voraussetzung der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit das Interesse der Beschwerdeführer, mit ihren engsten Familienmitgliedern in der Schweiz vereint zu werden, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Kontrolle der Einwanderung zum Schutz des wirtschaftlichen Wohlstands des Landes andererseits nicht angemessen gegeneinander abgewogen hatten. In einem letzten Fall hingegen verneinte der Gerichtshof eine Ermessensüberschreitung seitens der Behörden, als diese bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und bei ihrem Entscheid, das Gesuch der Betroffenen auf Familiennachzug abzulehnen, dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin, die zumindest in der Lage war, Teilzeit zu arbeiten, keine Initiative zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation gezeigt hatte. Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ablehnung der Gesuche auf Familiennachzug von drei der Beschwerdeführer und Nicht-Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ablehnung des Gesuchs auf Familiennachzug der vierten beschwerdeführenden Person; Nicht-Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der Dauer des Verfahrens. Rüge der Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht gesondert geprüft (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH