22060/20
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH. Défaut d'impartialité de la présidente de la formation judiciaire au sein de la Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de Justice du canton de Genève qui s'est prononcée en appel sur le bien-fondé de l'accusation pénale dirigée contre le requérant.
Déclarant irrecevable, pour défaut d'épuisement des voies de recours internes, le grief relatif à un défaut d'impartialité de la magistrate découlant des termes utilisés par elle dans une ordonnance du 18 juillet 2017, la Cour constate que ses observations du 3 octobre 2017 dépassaient l'énoncé d'un simple soupçon. La conclusion de la juge quant à la "vraisemblance d'une condamnation" et à l'existence dans le dossier d'éléments continuant "à parler en faveur d'un verdict de culpabilité" ne pouvait résulter d'une appréciation sommaire des données disponibles aux fins de la détention. Ces observations démontraient que l'écart entre l'appréciation du maintien en détention de l'intéressé et l'établissement de sa culpabilité à l'issue du procès était devenue minime. Les craintes du requérant quant à l'impartialité de la juge pouvaient passer pour objectivement justifiées. Il s'ensuit que l'instance d'appel n'a pas présenté les garanties d'impartialité exigées par l'art. 6 par. 1 CEDH (ch. 42-65).
Conclusion: violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ
(2. Quartalsbericht 2023) Recht auf ein unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK); fehlende Unparteilichkeit der Präsidentin des Spruchkörpers, der den Beschwerdeführer verurteilt hat. Der Fall betrifft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, der die Unparteilichkeit der Präsidentin des Spruchkörpers innerhalb der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Genf infrage stellte. Der Spruchkörper hatte im Berufungsverfahren über die Begründetheit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage entschieden. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 (Recht auf ein unparteiisches Gericht) machte der Beschwerdeführer geltend, die Präsidentin der Strafkammer sei aufgrund ihrer Wortwahl in der Verfügung vom 18. Juli 2017 und in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 nicht unparteiisch gewesen. Unter Berufung auf Artikel 3 (Verbot erniedrigender Behandlung) machte er überdies geltend, angesichts seiner Haftbedingungen im Gefängnis von Champ-Dollon sei er einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen. Unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 3 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) beschwerte er sich schliesslich über die seiner Ansicht nach unzumutbare Dauer der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft sowie des Hausarrests. Der Gerichtshof erklärte die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Unparteilichkeit der Richterin A. C. F-B., was ihre Wortwahl in der Verfügung vom 18. Juli 2017 anbelangt, mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges für unzulässig. Hingegen stellte der Gerichtshof fest, dass ihre Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 über die Äusserung eines einfachen Verdachts hinausging. Er befand, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Annahme hatte, dass die besagte Richterin zur Frage seiner Schuld voreingenommen war, als sie einige Monate später als Mitglied und Präsidentin des Spruchkörpers der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Genf zu entscheiden hatte und er zu fünfzehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde. Daraus folgte für den Gerichtshof, dass die Berufungsinstanz, das heisst der von der Richterin A. C. F-B. präsidierte Spruchkörper der Strafkammer, der über die Begründetheit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage entschied, die in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierte Unparteilichkeit nicht erfüllte. Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 (Recht auf ein unparteiisches Gericht) EMRK (Mehrheitsentscheid). Angesichts der festgestellten Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention befand der Gerichtshof, dass sich eine separate Prüfung der Zulässigkeit und des Inhalts der anderen Rügen aus Artikel 6 erübrigt. Was die geltend gemachte Verletzung von Artikel 3 der Konvention anbelangt, bemerkte der Gerichtshof übereinstimmend mit der Regierung, dass der Beschwerdeführer vor der Strafkammer keine Rüge betreffend seine Haftbedingungen vorgebracht hatte. Diese Rüge war somit mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges unzulässig. Was die behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 der Konvention anbelangt, erinnerte der Gerichtshof daran, dass die diesbezüglich zu berücksichtigende Zeitspanne mit der Festnahme oder dem Freiheitsentzug beginnt und mit der Freilassung und/oder dem Entscheid über die gegen die betroffene Person erhobene Anklage endet. Vorliegend endete diese Zeitspanne am 27. April 2018, als die Strafkammer den Beschwerdeführer nach einer Überprüfung des Falles im Berufungsverfahren verurteilte. Da die Beschwerde am 27. Mai 2020, mithin deutlich nach Ablauf von sechs Monaten, eingereicht worden war, erwies sich die gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 der Konvention erhobene Rüge wegen Verspätung als unzulässig. Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (6 zu 1 Stimmen). Rügen gestützt auf die Artikel 3 und 5 EMRK und Rüge gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK betreffend fehlende Unparteilichkeit der Richterin A. C. F-B. wegen ihrer Wortwahl in der Verfügung vom 18. Juli 2017: unzulässig.

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 6 par. 1 CEDH