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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 10 CEDH. Condamnation civile d'une association de protection des animaux et de son président pour diffamation d'un homme politique dans deux brochures.

Selon la Cour, les juridictions internes n'ont pas pris en considération que les affirmations visaient un homme politique pour qui les limites de la critique admissible sont plus larges que pour de simples particuliers. Les expressions utilisées, qui peuvent sembler dures, restent dans les limites de l'admissible dans le contexte d'une élection et du sujet d'intérêt général de la protection des animaux. Les juridictions nationales auraient dû examiner les éléments produits par les requérants pour étayer leurs assertions et mettre en balance, conformément aux critères définis dans la jurisprudence de la Cour, le droit à la vie privée d'une part et la liberté d'expression d'autre part.
Les requérants ont été condamnés à retirer les brochures de leur site internet et à publier le dispositif du jugement du Tribunal civil dans différents journaux. La première sanction est disproportionnée au regard de l'important sujet politique en question. Les deux sanctions de nature civile et non pénale peuvent avoir un effet dissuasif sur l'exercice par les requérants de leur droit à la liberté d'expression, en les dissuadant de poursuivre leurs objectifs statutaires et de critiquer les politiques à l'avenir.
Le gouvernement n'a pas démontré que les motifs invoqués par les autorités nationales pour justifier la mesure incriminée étaient pertinents et suffisants et que cette mesure était nécessaire dans une société démocratique (ch. 12-28).

Conclusion: violation de l'art. 10 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2022)

Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK); zivilrechtliche Verurteilung einer Tierschutzorganisation und ihres Vorsitzenden wegen Ehrverletzung eines Politikers in zwei Broschüren.

Der Fall betrifft die zivilrechtliche Verurteilung des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz und von Erwin Kessler wegen Ehrverletzung eines Politikers, des ehemaligen Freiburger Staatsrats P.C., in zwei Broschüren. Mit Urteil vom 14. Januar 2011 urteilte das Zivilgericht, dass die Broschüren widerrechtlich die Persönlichkeit von P.C. verletzten, und wies die Beschwerdeführer an, die Broschüren und andere damit zusammenhängende Dokumente sofort von der Internetseite des beschwerdeführenden Vereins und anderen persönlichen Seiten zu entfernen sowie das Urteil in drei regionalen Zeitungen zu veröffentlichen. Das Zivilgericht verurteilte sie zudem dazu, P.C. 5000 Schweizer Franken Schmerzensgeld zu zahlen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil. Mit Urteil vom 8. September 2015 liess das Bundesgericht den Rechtsbehelf der Beschwerdeführer teilweise zu und entschied, dass P.C. kein Schmerzensgeld gezahlt werden müsse, da die Veröffentlichung des Urteils ausreichend sei. Vor dem Gerichtshof machten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung (Artikel 10 EMRK) geltend. In seinen Erwägungen wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer auf P.C. abzielten, einen Politiker, für den die Grenzen zulässiger Kritik weiter gefasst seien als für einfache Privatpersonen. Er befand, dass die von den Beschwerdeführern verwendeten Ausdrücke (insbesondere „Ochse“ und „Abfall“) die Grenzen des Zulässigen im Zusammenhang mit einer Wahl und dem allgemeinen Interesse am Thema Tierschutz nicht überschritten hätten. Darüber hinaus befand der Gerichtshof, die nationalen Gerichte hätten die von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorgelegten Informationen prüfen und das hier betroffene Recht auf Privatleben einerseits und das Recht auf freie Meinungsäusserung andererseits gemäss den in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien gegeneinander abwägen müssen. Der Gerichtshof urteilte, dass die nationalen Gerichte nicht überzeugend dargelegt haben, warum das Recht von P.C. auf Schutz seines Rufes über das Recht der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäusserung gestellt werden müsse. Hinsichtlich der auferlegten Sanktionen stellte der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer verpflichtet worden waren, die Broschüren von ihrer Internetseite zu entfernen und den Urteilstenor des Zivilgerichts in drei Zeitungen des Kantons Freiburg zu veröffentlichen. Er entschied, dass die erste Sanktion angesichts des wichtigen politischen Themas unverhältnismässig war und dass die beiden zivil- statt strafrechtlichen Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit durch die Beschwerdeführer haben könnten. Verletzung von Artikel 10 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 10 CEDH