18875/19
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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.


Inhaltsangabe des BJ
(2. Quartalsbericht 2022) Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK); Sicherheitshaft im Hinblick auf einen späteren richterlichen Entscheid, vor dem Inkrafttreten von Artikel 364a f. StPO. Die sechs Fälle betreffen die Sicherheitshaft der Beschwerdeführer im Nachverfahren während verschiedener Zeiträume zwischen 2018 und 2020. Die Sicherheitshaft war – vor dem Inkrafttreten von Artikel 364a f. StPO – gestützt auf analog angewandte Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft angeordnet worden, bis die Gerichtsentscheide zu den Anträgen auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, die mehrere Jahre vorher angeordnet worden war (Nr. 18875/19, 17715/20, 42059/20), und/oder zu den Anträgen auf Verwahrung der Beschwerdeführer (Nr. 30384/19, 17715/20, 40876/20) vorlagen. Der Gerichtshof warf bei allen Beschwerden die Frage auf, ob den Beschwerdeführern unter Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 EMRK die Freiheit entzogen worden war, und insbesondere, ob die Inhaftierung während der betreffenden Zeiträume «auf gesetzlich vorgeschriebene Weise» angeordnet worden ist. In zwei Fällen (Nr. 30384/19 und 42059/20) stellte er ausserdem die Frage, ob die Beschwerdeführer für die Inhaftierung unter Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 EMRK ein effektives und durchsetzbares Recht auf Schadenersatz gemäss Artikel 5 Absatz 5 EMRK hatten. Die Fälle gleichen dem Fall I. L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 (72939/16), in dem die Schweiz wegen Verletzung von Artikel 5 EMRK verurteilt wurde. Die Parteien konnten sich in diesen Fällen gütlich einigen. Im Register gestrichen.

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)