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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 2 et 3 CEDH. Renvoi au Pakistan d'un homme s'étant converti de l'islam au christianisme en Suisse.

La Cour a jugé que les autorités suisses n'avaient pas suffisamment évalué le risque que le requérant courrait en cas de retour au Pakistan du fait de sa conversion au christianisme, pour confirmer le rejet de sa demande d'asile, sachant qu'il n'avait pas été représenté par un avocat au cours de toute la procédure nationale.
Conclusion: violation des articles 2 et 3 CEDH en cas de mise à exécution de la décision de renvoi en l'absence d'une évaluation du risque encouru.

Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2022)

Recht auf Leben (Art. 2 EMRK); Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK); Wegweisung eines in der Schweiz zum Christentum konvertierten Pakistaners nach Pakistan.

Der Fall betrifft die mögliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan. Der pakistanische Staatsangehörige war 2015 in die Schweiz eingereist und konvertierte dort vom Islam zum Christentum. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt. Der Gerichtshof befand, dass die Schweizer Behörden der Gefahr, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum drohte, nicht genügend Rechnung getragen haben, als sie die Ablehnung seines Asylgesuchs bestätigten. Dies im Wissen, dass er während des gesamten nationalen Verfahrens nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten wurde. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass sein auf seine Konvertierung gestütztes Asylgesuch eine vertiefte Überprüfung durch die nationalen Behörden verdiente, namentlich indem sie die mögliche Entwicklung der allgemeinen Situation der zum Christentum Konvertierten in Pakistan und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigen. Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 2 et 3 CEDH