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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 8 CEDH. Rejet d'une action en paternité introduite après l'expiration du délai de prescription sans motif valable.

Selon la requérante, les autorités l'ont empêchée d'établir sa filiation en ne reconnaissant pas l'existence d'un juste motif excusant le non-respect du délai pour intenter une action en paternité.
La Cour relève que les tribunaux suisses ne se sont pas limités à constater que le délai était écoulé mais qu'ils ont pesé les intérêts en jeu et procédé à une analyse attentive des motifs qui auraient empêché l'intéressée d'agir plus tôt. Ils ont relevé plusieurs moments où celle-ci aurait pu solliciter des informations et se renseigner sur les démarches nécessaires.
Selon la Cour, le retard avec lequel la requérante a introduit son action en constatation de la filiation ne saurait être qualifié de justifiable. Au vu de la marge d'appréciation dont l'État défendeur dispose dans ce domaine, rien n'indique que les juridictions suisses aient failli à leur obligation de ménager un juste équilibre entre les intérêts en jeu (ch. 30-41).
Conclusion: non-violation de l'art. 8 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2021)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Abweisung einer ohne triftigen Grund nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten Vaterschaftsklage.

Der Fall betrifft die Weigerung der Schweizer Gerichte, eine Ausnahme von der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist (ein Jahr ab Volljährigkeit) für die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zu gewähren, und in der Folge die Abweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klage auf Eintragung der leiblichen Vaterschaft in die Zivilstandsregister. Unter Berufung auf Artikel 8 EMRK rügte die Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof, dass die Schweizer Behörden sie daran gehindert hätten, ihre Abstammung zu bestimmen, indem sie nicht anerkannt hätten, dass es einen berechtigten Grund für die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung einer Vaterschaftsklage gegeben habe. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Schweizer Gerichte ihre Entscheide sorgfältig begründet und dabei die Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt haben. Sie haben insbesondere mehrere Zeitpunkte im Leben der Beschwerdeführerin genannt, zu denen sie, selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist, Informationen über ihre in den Zivilstandsregistern eingetragene Abstammung hätte anfordern und sich über die notwendigen Schritte hätte informieren können. Aufgrund dieser Erwägungen sahen sie die 31 Jahre dauernde Untätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt an. Der Gerichtshof befand, dass die von den nationalen Gerichten festgestellte Verspätung, mit der die Beschwerdeführerin ihre Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses eingereicht hatte, daher im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als vertretbar angesehen werden kann. Die Schweizer Gerichte haben somit nicht gegen ihre Verpflichtung verstossen, einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen herbeizuführen. Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (5 zu 2 Stimmen).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH