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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:

SUISSE: Art. 34 CEDH. Qualité de victime de la fédération sud-africaine d'athlétisme (ASA) pour se plaindre de violations alléguées de l'art. 8 CEDH et de l'art. 14 combiné avec l'art. 8 CEDH.
Pour que la requérante puisse se prétendre victime d'une violation de la Convention, il doit exister un lien suffisamment direct entre elle et la violation alléguée. La notion de victime est interprétée de façon autonome et indépendante des règles de droit interne, telles que l'intérêt ou la qualité pour agir. En l'espèce, bien que le Tribunal fédéral ait reconnu la qualité pour recourir de la requérante pour contester le "Règlement régissant la qualification dans la catégorie féminine (pour les athlètes présentant des différences du développement sexuel)", cette circonstance ne peut suffire à la considérer comme victime au sens de l'art. 34 CEDH. L'ASA n'est pas directement et personnellement victime de la violation de l'art. 8 CEDH et de l'art. 14 combiné avec l'art. 8 CEDH. La Cour conclut que la requête est incompatible ratione personæ avec les dispositions de la Convention (ch. 13-17).
Conclusion: requête déclarée irrecevable.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2021)

Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK); Diskriminierungsverbot (Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 14 in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 1); Recht auf Eigentum (Art. 1 des Protokolls Nr. 1); Reglement der International Association of Athletics Federations (IAAF), nach dem Athletinnen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (differences of sex development, DSD) Verhütungsmittel zur Senkung ihres Testosteronspiegels einnehmen müssen, um an bestimmten Wettkämpfen teilnehmen zu können.

Die Beschwerdeführerin ist die Leitungsorganisation für Leichtathletik in Südafrika. Ihre Beschwerde steht in engem Zusammenhang mit der Beschwerde Semenya gegen die Schweiz, die am 18. Februar 2021 eingereicht worden und derzeit vor dem Gerichtshof anhängig ist. Frau Semenya ist eine südafrikanische Leichtathletin von internationalem Rang, die sich auf Mittelstreckenläufe spezialisiert hat. Im April 2018 veröffentlichte die IAAF ihr neues Reglement mit dem Titel «Reglement zur Qualifikation in der Kategorie Damen (für Athletinnen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)» (DSD-Reglement). Die Beschwerdeführerin weigerte sich, diese Regelung zu akzeptieren, die sie ihrer Meinung nach dazu zwang, sich einer Hormonbehandlung mit noch nicht vollständig bekannten Nebenwirkungen zu unterziehen, um ihren natürlichen Testosteronspiegel als Voraussetzung für die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb in der Frauenklasse zu senken. Mit Schiedsspruch vom 30. April 2019 lehnte der CAS den Antrag auf ein Schiedsverfahren, mit dem die Gültigkeit des genannten Reglements angefochten werden sollte, ab. Am 28. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein. Mit Urteil vom 25. August 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dass das IAAF-Reglement eine geeignete, notwendige und verhältnismässige Massnahme im Hinblick auf die legitimen Ziele der sportlichen Fairness und der Wahrung der «geschützten Wettkampfklasse» darstelle. Das Bundesgericht erkannte dem beschwerdeführenden Verband zudem die Legitimation zur Beschwerde zu. Vor dem Gerichtshof machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das DSD-Reglement einen ungerechtfertigten und unverhältnismässigen Eingriff in die durch Artikel 8 der Konvention geschützte körperliche, seelische und psychologische Integrität der Athletin darstelle. Im Lichte dieser Bestimmung machte sie auch geltend, dass Frau Semenya eine ungerechtfertigte Einschränkung des Rechts auf Ausübung ihres Berufs erfahre. Sie machte eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK geltend, mit der Begründung, dass das DSD-Reglement nur für weibliche Athletinnen mit DSD gelte. Schliesslich machte sie eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowohl einzeln als auch in Verbindung mit Artikel 14, geltend. Der Gerichtshof befand, dass, obwohl dem beschwerdeführenden Verband vom Bundesgericht die Legitimation zur Beschwerde gegen das DSD-Reglement zuerkannt wurde, dies nicht ausreicht, um als Opfer im Sinne von Artikel 34 der Konvention angesehen zu werden. Der beschwerdeführende Verband ist als juristische Person kein direktes und persönliches Opfer der behaupteten Verstösse gegen Artikel 8 und 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Darüber hinaus hat die Schweiz das Protokoll Nr. 1 nicht ratifiziert. Daher kann sich der beschwerdeführende Verband nicht auf dessen Artikel 1 berufen. Dasselbe gilt für den Beschwerdegrund aus Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Unzulässig (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: art. 8 CEDH, Art. 34 CEDH