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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH. Procédure opposant un joueur de football à son ancien club turc devant le Tribunal arbitral du sport (TAS).

Dans une décision motivée et détaillée, le TAS s'est déclaré incompétent et a expliqué pourquoi le litige ne revêtait pas un élément international. L'arrêt du TF est également motivé et répond à tous les moyens soulevés par le requérant. Ces décisions ne sont ni arbitraires ni manifestement déraisonnables. Au vu de ce qui précède et du lien très tenu entre le litige et la Suisse, la limitation au droit d'accès à un tribunal n'était pas disproportionnée au but poursuivi, à savoir la bonne administration de la justice et l'effectivité des décisions judiciaires internes (ch. 72-98).
Conclusion: non-violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.
Les griefs tirés de l'absence de la tenue d'une audience publique et du non-respect du principe de l'égalité des armes sont manifestement mal fondés et irrecevables (ch. 113-120 et ch. 129-136).

Inhaltsangabe des BJ


(3. Quartalsbericht 2021)

Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Verfahren zwischen einem Fussballspieler und seinem ehemaligen türkischen Verein vor dem Schiedsgericht für Sport.

Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Profifussballer und seinem ehemaligen Club der ersten türkischen Liga (Trabzonspor). Der Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, dass er vom türkischen Fussballverband (TFF) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden war, weil er den Verein vor Ablauf seines Vertrags fristlos verlassen hatte. Er wandte sich an das Schiedsgericht für Sport (CAS) in Lausanne, das sich für nicht zuständig erklärte. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Fall nicht vor ein unparteiisches und unabhängiges Gericht bringen konnte; er sei nicht öffentlich angehört worden und der Grundsatz der Waffengleichheit sei vor dem Bundesgericht nicht beachtet worden. Der Gerichtshof befand, dass das CAS in einem begründeten und ausführlichen Entscheid überzeugend dargelegt hatte, warum es den Fall nicht behandeln konnte und insbesondere, warum der Fall keinen internationalen Charakter aufwies. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ein Gericht angerufen hat, das nicht für die Prüfung seiner Rügen zuständig war. Das Urteil des Bundesgerichts ist ebenfalls begründet und geht auf alle vom Beschwerdeführer angeführten Gründe ein. Diese Entscheide sind weder willkürlich noch offenkundig unangemessen. Der Gerichtshof befand vor diesem Hintergrund und aufgrund der äusserst schwachen Verbindung zwischen dem Streitfall des Beschwerdeführers und der Schweiz sowie in Anbetracht der Besonderheit des Verfahrens vor dem CAS und dem Bundesgericht, dass die Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich der geordneten Rechtspflege und der Wirksamkeit innerstaatlicher Gerichtsentscheide, stand. Der Gerichtshof erklärte die Rüge, dass keine Anhörung stattgefunden habe, für unzulässig, da es sich bei der Frage der Zuständigkeit des CAS um eine höchst technische Rechtsfrage handle, die gut ohne Anhörung entschieden werden konnte. Er erklärte auch die Rüge wegen Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit für unzulässig, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht gegenüber dem Club und dem TFF nicht eindeutig benachteiligt worden sei. Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 6 par. 1 CEDH