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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 8 CEDH. Révocation de l'autorisation d'établissement d'un ressortissant chilien né en Suisse et condamné pour de multiples infractions, notamment contre l'intégrité sexuelle des mineurs.
Les mesures litigieuses sont proportionnées aux buts poursuivis et correspondent à un besoin social impérieux. Les autorités internes, notamment le Tribunal fédéral, ont procédé à un examen approfondi de la situation personnelle du requérant et ont fait une pesée acceptable des différents intérêts en jeu. Elles n'ont pas dépassé la marge d'appréciation dont elles jouissaient (ch. 34-61).
Conclusion: non-violation de l'art. 8 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ
(2. Quartalsbericht 2021) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); Ausweisung eines seit der Geburt in der Schweiz lebenden chilenischen Staatsangehörigen nach seiner Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Der Fall betrifft die Ausweisung eines chilenischen Staatsangehörigen, der seit seiner Geburt in der Schweiz lebte und namentlich wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war. Vor dem Gerichtshof machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ausweisung stehe im Widerspruch zu Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Ausweisung von Langzeitmigranten die Ausnahme sein müsse. Er befand, der angefochtene Entscheid stelle einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens aufgrund seiner Geburt und der sehr langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dar. Er teilte die Auffassung der Regierung, wonach der Beschwerdeführer schwere Verstösse gegen besonders wichtige Rechtsgüter begangen hat und seine Handlungen zu schweren strafrechtlichen Sanktionen geführt haben. Zudem hatten sich seine strafbaren Handlungen über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt. Er berücksichtigte auch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2013 korrekt verhalten hat, dass er zur Schweiz eine sehr starke und nur eine schwache Bindung zu Chile hat, wo er sich vor seiner Ausweisung noch nie aufgehalten hatte. Der Gesichtshof kam jedoch zum Schluss, dass sein relativ junges Alter, seine Kenntnisse der spanischen Sprache und seine berufliche Ausbildung seine Integration in seinem Heimatstaat erleichtern dürften. Schliesslich hat er der Tatsache eine gewisse Bedeutung beigemessen, dass das Bundesgericht eine genügende und überzeugende Prüfung des Falls vorgenommen hat. Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH