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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

SUISSE: Art. 8 CEDH. Expulsion du territoire suisse pour une durée de cinq ans d'un ressortissant espagnol né en Suisse.

L'art. 66a CP, concrétisation du résultat d'une votation populaire, n'introduit pas, malgré son intitulé «expulsion obligatoire», un automatisme d'expulsion des étrangers condamnés pour des infractions, sans contrôle judiciaire de la proportionnalité de la mesure. Cela serait incompatible avec l'art. 8 CEDH. L'interprétation donnée par le TF à la clause de rigueur permet a priori une application conforme à la Convention.
En l'espèce, le requérant a été condamné à une peine privative de liberté de 12 mois assortie d'un sursis pour avoir commis des actes à caractère sexuel sur une mineure et consommé des stupéfiants. Les autorités nationales ont examiné avec sérieux la situation personnelle du requérant et les différents intérêts en jeu. Elles disposaient d'arguments solides pour justifier son expulsion de Suisse pour une durée limitée. L'ingérence était proportionnée au but légitime poursuivi et nécessaire dans une société démocratique au sens de l'art. 8 par. 2 CEDH (ch. 42-70).
Conclusion: non-violation de l'art. 8 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2020)

Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK); «obligatorische» Landesverweisung eines Sexualstraftäters während einer befristeten Zeit

Der Fall betrifft die «obligatorische» Landesverweisung eines in der Schweiz geborenen spanischen Beschwerdeführers mit einer Niederlassungsbewilligung. Dieser wurde gestützt auf den am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Artikel 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es handelt sich um das erste Urteil des Gerichtshofs zu einem Fall in Anwendung der Artikel zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. In diesem Fall geht es um die Weigerung der Justizbehörden, die Ausnahme anzuwenden, gemäss welcher unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, von der Landesverweisung abgesehen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen sexueller Handlungen an einem Kind und wegen des Konsums von Betäubungsmitteln für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Einleitend stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 66a des Strafgesetzbuches im Bereich der Landesverweisung krimineller Ausländer trotz seiner Sachüberschrift («obligatorische Landesverweisung») nicht automatisch ohne gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme – was mit Artikel 8 EMRK unvereinbar wäre – zur Landesverweisung verurteilter straffälliger Ausländerinnen und Ausländer führt. Er stellte auch fest, dass die Auslegung des Bundesgerichts der in Artikel 66a Absatz 2 StGB enthaltenen Härtefallklausel grundsätzlich eine konventionskonforme Anwendung ermöglicht. Er stellte ausserdem fest, dass das Gericht nach dem zweiten Satz der Härtefallklausel bei der Interessenabwägung «der besonderen Situation von Ausländern» Rechnung tragen muss, «die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind». Daraus folgt, dass die entsprechende Überprüfung im Einzelfall gemäss den Kriterien des Gerichtshofs vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall anerkannte der Gerichtshof zusammenfassend, dass die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht eine ernsthafte Prüfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der verschiedenen Interessen vorgenommen hatten. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers war nach seiner Verurteilung zu einer zwölfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe wegen sexueller Handlungen an einem Mädchen und wegen des Konsums von Betäubungsmitteln angeordnet worden. Die Gerichtsbehörden hatten sehr starke Argumente für die Landesverweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz während fünf Jahren, was der Mindeststrafe gemäss Artikel 66a StGB entspricht. Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH, art. 66a CP, art. 8 par. 2 CEDH