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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 2 et 3 CEDH. Renvoi en Iran d'un ressortissant de ce pays actif politiquement en Suisse et sympathisant d'un mouvement d'opposition au régime iranien.

  Le requérant a déposé trois demandes d'asile en Suisse qui ont été soigneusement examinées par les autorités nationales. L'intéressé n'a pas rendu crédible qu'il avait exercé des activités politiques avant son départ d'Iran. S'agissant des activités politiques en exil, il est difficile de déterminer si l'implication ne sert pas de prétexte pour créer des motifs d'asile postérieurs à la fuite. En tout état de cause, le requérant, dont l'engagement en Suisse s'est limité à assumer des tâches administratives et à participer à des manifestations, ne présente pas le profil d'un opposant sérieux au régime iranien. L'intéressé n'a pas étayé l'allégation selon laquelle il courrait un risque réel et concret d'être soumis à un traitement contraire à l'art. 2 ou 3 CEDH en cas de retour en Iran (ch. 33-43).
  Conclusion: non-violation des art. 2 et 3 CEDH.

Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2020)

Recht auf Leben (Art. 2 EMRK); Verbot der Folter (Art. 3 EMRK); Wegweisung eines Iraners in sein Herkunftsland.

Der Fall betrifft die Wegweisung des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, in sein Herkunftsland. Er war in der Schweiz politisch aktiv und sympathisierte mit einer Oppositionsbewegung gegen das iranische Regime. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bei einer Ausschaffung in den Iran ernsthaft und tatsächlich Gefahr laufe, einer den Artikeln 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Gemäss dem Gerichtshof hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Asylgesuche eingereicht und sind diese von den nationalen Behörden alle sorgfältig geprüft worden. Es weise nichts darauf hin, dass in den Verfahren keine wirksamen Garantien zum Schutz des Beschwerdeführers vor einer willkürlichen Ausschaffung geboten worden seien. Zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran hielt der Gerichtshof fest, dass seine Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht konsistent waren. Bei seinem ersten Asylgesuch hat er deutlich ausgesagt, dass er im Iran nie politisch aktiv gewesen war und sein Land wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Gemeinschaft verlassen hatte. Im zweiten Asylgesuch hat er ebenfalls nicht erwähnt, Probleme wegen eines politischen Engagements im Iran gehabt zu haben. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch aktiv geworden zu sein. Er hat nicht weniger als sieben Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz gewartet, bis er zum ersten Mal bekannt gab, dass er ein Sympathisant der iranischen Volksmudschahedin ist. Deshalb wurde seine Begründung als nicht glaubhaft befunden. Keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 2 et 3 CEDH