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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
  SUISSE: Art. 3 et 5 par. 1 CEDH. Maintien de l'internement d'un homme présentant des risques de récidive et un comportement dangereux.

   La Cour estime d'une part que le requérant s'est vu offrir un suivi médical cohérent et adapté à sa situation et que sa détention s'est déroulée dans des établissements appropriés à la détention de personnes délinquantes et souffrant de troubles mentaux. D'autre part, elle constate que la possibilité de libération a été examinée à intervalles réguliers, d'office ou sur demande. Dès lors, l'internement en cause n'est pas incompressible. La Cour conclut que la décision de maintien de l'internement s'est fondée sur une évaluation raisonnable et suffisamment récente de la dangerosité du requérant (ch. 28-60).
  Conclusion: requête déclarée irrecevable.

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2019)

Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK); Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK); weitere Verwahrung eines rückfallgefährdeten Mannes mit einem gefährlichen Verhalten.

Der Fall betrifft den Entscheid, die Verwahrung eines zu fünf Jahren Freiheitsentzug verurteilen Mannes fortzusetzen.Unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 1 EMRK rügte der Beschwerdeführer den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen seiner ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid, die Verwahrung fortzusetzen. Er beschwerte sich ausserdem darüber, dass der Massnahmenvollzug in einer Strafanstalt nicht angemessen ist. Unter Berufung auf Artikel 3 EMRK rügte er, dass er eine Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung verbüsst und dass er keine therapeutische Betreuung erhält.Der Gerichtshof befand, dass der Beschwerdeführer kohärent und entsprechend seiner Situation medizinisch versorgt worden ist und dass er in Anstalten inhaftiert war, die für die Haft psychisch gestörter Straftäter geeignet sind. Die Möglichkeit einer Entlassung sei ferner in regelmässigen Abständen von Amtes wegen oder auf Antrag geprüft worden. Folglich sei die fragliche Verwahrung nicht unaufhebbar. Der Gerichtshof schloss, dass sich der Entscheid zur Fortsetzung der Verwahrung des Beschwerdeführers auf eine angemessene und regelmässig aktualisierte Beurteilung seiner Gefährlichkeit stützt. Unzulässig (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 3 et 5 par. 1 CEDH