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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
  SUISSE: Art. 10 CEDH. Emission sur le botox et liberté d'expression.

  Les autorités internes ont constaté que l'émission télévisée consacrée au botox n'avait pas abordé la question des expérimentations animales et que la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR) n'avait pas respecté son obligation, en tant que prestataire public, de présenter les événements de manière fidèle. Selon la Cour, il n'y a pas d'ingérence ni d'effet dissuasif sur l'exercice du droit à la liberté d'expression de la société. Aucune interdiction de diffuser l'émission litigieuse n'a été prononcée et il n'a pas été imposé à la SSR d'enlever celle-ci de son portail vidéo. La société a été informée qu'il lui suffisait de mentionner l'existence des décisions prononcées sur son site web et elle a eu le choix de décider comment faire apparaître cette information (ch. 66-82).
  Conclusion: requête déclarée irrecevable

Inhaltsangabe des BJ


(4. Quartalsbericht 2019)

Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK); Feststellung, wonach eine Sendung über Botox über Tierversuche hätte berichten müssen.

Der Fall betrifft den Ausgang einer Beschwerde betreffend die Ausstrahlung einer Sendung zum Thema Botox. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und das Bundesgericht hatten festgestellt, dass in der Sendung nicht auf die Tierversuche eingegangen wurde, die für die Herstellung des Produkts notwendig sind. Als öffentlicher Leistungserbringer habe die Fernsehgesellschaft gegen ihre Pflicht verstossen, in der Sendung die Ereignisse sachgerecht darzustellen. Unter Berufung auf Artikel 10 EMRK rügten die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und drei Redaktionsmitglieder der betreffenden Sendung (die Beschwerdeführer) die abschreckende Wirkung des Urteils des Bundesgerichts.

Die Beschwerde der drei Redaktionsmitglieder der Sendung erklärte der Gerichtshof für unzulässig, da sie nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hatten. Was die Beschwerde der SRG angeht, hat diese gemäss dem Gerichtshof nicht nachgewiesen, dass die behauptete abschreckende Wirkung in einem konkreten Fall eingetreten ist. Ausserdem hätte das Verfahren für die Beschwerdeführerin keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgen gehabt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in späteren Sendungen zu Botox die Tierversuche weiterhin nicht erwähnt, ohne dass dies rechtliche Folgen gehabt hätte. Überdies sei die Beschwerdeführerin nicht «bestraft» worden. Denn es hätte genügt, auf der Website auf die ergangenen Entscheide der nationalen Instanzen hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund schloss der Gerichtshof, dass der in der vorliegenden Rechtssache gerügte Entscheid nicht einen «Eingriff» in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäusserung dargestellt hat. Beschwerde unzulässig (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 10 CEDH