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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
SUISSE: Art. 6 par. 2 CEDH. Présomption d'innocence; mise d'une partie des frais de justice à la charge du requérant suite à la suspension de la procédure pénale le concernant.

  Le Ministère public de la Confédération n'a pas expressément indiqué être convaincu de la culpabilité du requérant. Les termes utilisés décrivent tout au plus un état de suspicion concernant les allégations de blanchiment d'argent. La décision de mettre une partie des frais de justice à la charge de l'intéressé, qui avait provoqué l'ouverture de la procédure, se basait sur une appréciation de sa responsabilité civile et non de sa responsabilité pénale. Le grief du requérant est incompatible ratione materiae avec les dispositions de la CEDH (ch. 24-40).
  Conclusion: requête déclarée irrecevable.



Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2019)

Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 2 EMRK); Beachtung der Unschuldsvermutung.

Über die Gesellschaft E. Kiss-Borlase Bureau fiduciaire SA leitet und verwaltet der Beschwerdeführer die Valurex Internationl SA, eine panamaische Aktiengesellschaft mit Niederlassung in Genf. Infolge einer Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) des Bundesamtes für Polizei, eröffnete die Bundesanwaltschaft («BA») gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater wegen Verdachts auf schwere Geldwäscherei ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Am Ende ihrer Ermittlungen verfügte die BA die Sistierung des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers. Mit derselben Verfügung auferlegte die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer teilweise die Gerichtskosten, da sie befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfehlungen gegen das Geldwäschereigesetz im Finanzsektor die Kosten für die von ihm verursachten Ermittlungen zum Teil tragen müsse.

Unter Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 EMRK machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten nach Sistierung des ihn betreffenden Strafverfahrens den Grundsatz der Unschuldsvermutung missachte.

Der Gerichtshof hielt fest, dass die Verfügung der BA, einen Teil der Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der die Eröffnung des Verfahrens verursacht hatte, auf der Einschätzung der zivilrechtlichen Verantwortung des Betroffenen beruhte und nicht auf der strafrechtlichen Verantwortung für Korruption oder Geldwäscherei. Daraus schloss der Gerichtshof, dass Artikel 6 Absatz 2 der EMRK nicht auf das betreffende Verfahren anwendbar sei. Aus diesen Gründen erklärte der Gerichtshof die Beschwerde als unzulässig (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 6 par. 2 CEDH