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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 8 CEDH. Renvoi au Kosovo d'un requérant condamné pour viol.

  La décision d'extension de la mesure de renvoi à tout le territoire suisse constitue l'ingérence dont il est question en l'espèce.
  Outre l'aspect "vie privée", le requérant vivant en Suisse depuis longtemps, l'aspect "vie familiale" entre également en jeu: invalide à 80%, le requérant est quotidiennement assisté par ses enfants adultes et financièrement dépendant d'eux.
  Selon la Cour, les autorités internes ont effectué un examen superficiel de la proportionnalité de la mesure. Compte tenu de l'absence d'une véritable mise en balance des intérêts en jeu, elles ne sont pas parvenues à démontrer de manière convaincante que la mesure d'éloignement était proportionnée aux buts légitimes poursuivis et donc nécessaire dans une société démocratique (ch. 58-79).
  Conclusion: violation de l'art. 8 CEDH en cas de renvoi.



Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2019)

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK); ungenügende Prüfung einer Ausschaffungsmassnahme.

Der Fall betrifft die Ausdehnung der Wegweisung des Beschwerdeführers, eines kosovarischen Staatsbürgers, der seit 1993 in der Schweiz lebt, auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Zuvor wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, da er wegen einer im Jahr 2003 begangenen Vergewaltigung verurteilt worden war. Der zu 80 Prozent invalide Beschwerdeführer lebt zurzeit mit seinen erwachsenen Kindern in der Schweiz und ist von diesen abhängig.

Der Gerichtshof befand, das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) habe weder die Entwicklung des Verhaltens des Betroffenen berücksichtigt, obwohl es über zwölf Jahre nach der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat urteilte, noch die Auswirkungen der beträchtlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Wiederholungsgefahr abgeschätzt. Es habe zudem die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers mit dem Gastland (Schweiz) und dem Zielland (Kosovo) vernachlässigt und auch die Folgen der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen erwachsenen Kindern nicht ausreichend analysiert. Schliesslich fand der Gerichtshof, dass die Verhältnismässigkeit der Wegweisung vom BVGer nur oberflächlich geprüft worden sei; und da auch keine echte Interessenabwägung erfolgt war, hätten die inländischen Behörden nicht überzeugend darlegen können, dass die ergriffene Entfernungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten legitimen Zielen stand und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Verletzung von Artikel 8 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 8 CEDH