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Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  SUISSE: Art. 6 par. 1 CEDH. Immunité de juridiction de la République du Burundi dans un litige relatif à un contrat de travail.

  Suite au non-renouvellement de son contrat de travail par la Mission permanente de la République du Burundi auprès de l'ONU à Genève, la requérante a engagé une action devant la justice suisse.
  Un Etat peut renoncer à son droit d'immunité devant les tribunaux d'un autre Etat. En l'espèce, la condition d'un consentement exprès prévue à l'art. 7 par. 1 let. b de la Convention des Nations Unies du 2 décembre 2004, sur l'immunité juridictionnelle des Etats et de leurs biens (CNUIJE), fait défaut. Il s'ensuit que la République du Burundi n'a pas renoncé à son immunité de juridiction.
  L'affaire entre dans le champ d'application de l'art. 11 par. 2 let. e CNUIJE. La requérante, ressortissante de l'Etat employeur au moment où l'action a été engagée, n'a jamais eu sa résidence permanente en Suisse. Les tribunaux ne se sont pas écartés des principes de droit international généralement reconnus en matière d'immunité des Etats et la restriction au droit d'accès à un tribunal n'est pas disproportionnée (ch. 49-67).
  Conclusion: non-violation de l'art. 6 par. 1 CEDH.



Inhaltsangabe des BJ


(1. Quartalsbericht 2019)

Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Immunität von der Gerichtsbarkeit der Republik Burundi.

Der Fall betrifft die Frage, ob der Republik Burundi die Immunität von der Gerichtsbarkeit zukommt.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Burundi, ist 1995 auf Grundlage eines verlängerbaren Arbeitsvertrags für lokales Personal als Sekretärin in den Dienst der ständigen Mission der Republik Burundi beim Büro der Vereinten Nationen in Genf getreten. Ab 1996 kümmerte sie sich neben dem Sekretariat um die Buchhaltung der ständigen Mission, die konsularischen Angelegenheiten und führte bei Abwesenheit des Botschafters mit Unterstützung des Aussenministeriums der Republik Burundi die laufenden Geschäfte der Mission. 2007 teilte die Mission der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Vertrag nicht zu verlängern gedenkt. Die Beschwerdeführerin klagte beim Arbeitsgericht der Republik und des Kantons Genf gegen die Republik Burundi wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Republik Burundi vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis unter die Bestimmungen zur diplomatischen Immunität fällt, da die Beschwerdeführerin nicht subalterne Aufgaben erfüllte, einen höheren Lohn als die angestellten Diplomatinnen und Diplomaten erhielt und dass sie als burundische Bürgerin mit Wohnsitz in Frankreich keinen engen Bezug zur Schweiz hatte. Das Arbeitsgericht befand, dass die Beschwerdeführerin nicht Diplomatin war und subalterne Funktionen ausübte. Es wies darauf hin, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel zugunsten der Gerichtsbarkeit vor Ort enthält und dass dem beschwerdegegnerischen Staat nicht die Immunität von der Gerichtsbarkeit zu gewähren sei. Die Republik Burundi legte beim Obergericht der Republik und des Kantons Genf Beschwerde ein. Dieses hob das Urteil auf und gab der Ausnahme der Immunität von der Gerichtsbarkeit statt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.

Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK machte die Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof geltend, aufgrund der von der Republik Burundi geltend gemachten Immunität von der Gerichtsbarkeit keinen Zugang zu einem Gericht erhalten zu haben.

Der Gerichtshof befand, dass die Gewährung der hoheitlichen Immunität gegenüber einem Staat in einem Zivilverfahren dem rechtmässigen Zweck diene, das Völkerrecht zu beachten, um durch die Achtung der Souveränität jedes Staates die völkerrechtliche Courtoisie und das gute Verhältnis zwischen den Staaten zu fördern. Die Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, gilt im vorliegenden Fall nicht. Daraus folgt, dass die Republik Burundi nicht auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichtet hat. Ferner hatte die Beschwerdeführerin, eine Angehörige des arbeitgebenden Staates, gemäss dem Gerichtshof ihren ständigen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Klage bei der Schweizer Justiz nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich. Der Gerichtshof befand, dass der Fall in den Geltungsbereich von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e des genannten Übereinkommens fällt, dass die Schweizer Gerichte nicht von den anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen im Bereich der Staatenimmunität abgewichen sind und dass die Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im vorliegenden Fall nicht unverhältnismässig war. Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 6 par. 1 CEDH, art. 11 par. 2 let