67981/16
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Diese Zusammenfassung existiert nur auf Französisch.

  DÉCISION D'IRRECEVABILITÉ de la CourEDH:
  SUISSE: Art. 3 CEDH. Renvoi en Italie de requérants d'asile centrafricains dans le cadre du règlement Dublin.

  Les autorités italiennes ont assuré à leurs homologues suisses que les intéressés seraient accueillis dans un centre réservé aux familles avec enfants mineurs. Par ailleurs, la Cour relève que l'état de santé de la seconde requérante souffrant du VIH est stable, que le traitement médical nécessaire n'est pas complexe, que les autorités italiennes ont été informées de son état de santé et de ses besoins médicaux et qu'elles ont confirmé la disponibilité du traitement nécessaire (ch. 15-25).
  Conclusion: requête déclarée irrecevable.



Inhaltsangabe des BJ


(2. Quartalsbericht 2018)

Verbot der Folter (Art. 3 EMRK); Dublin-Rückführung einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern nach Italien.

Die Beschwerdeführer haben vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass sie im Falle einer Rückführung nach Italien dem Risiko einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbarer Behandlung ausgesetzt seien, insbesondere weil sie in diesem Land nicht Zugang zu einer für eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern angemessenen Wohnung in einem SPRAR-Empfangszentrum hätten.

Der Gerichtshof hat festgestellt, es bestünden keine Hinweise, dass die italienischen Behörden ihre Zusicherungen, wonach sie die Beschwerdeführer in einem für Familien mit Kindern geeigneten SPRAR-Empfangszentrum unterbringen würden, nicht einhalten würden. Die italienischen Behörden wurden im Gegenteil von den Schweizer Behörden auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und sie haben bestätigt, dass sie diese bei der Auswahl einer geeigneten Unterbringung kurz vor der Überstellung berücksichtigen würden. Der Gerichtshof stellte weiter fest, dass der Gesundheitszustand der zweiten Beschwerdeführerin stabil sei, dass ihre Behandlung nicht komplex sei, dass ihr die Schweizer Behörden eine ausreichende Menge an Medikamenten aushändigen würden und dass die italienischen Behörden informiert worden seien und bestätigt hätten, dass die notwendige Behandlung zugänglich sei. Zudem befinde sich die HIV-Erkrankung der zweiten Beschwerdeführerin nicht in einem fortgeschrittenen Stadium und stelle somit kein Hindernis für die Überstellung dar. Der Gerichtshof befand, es beständen somit keine Gründe, von seiner Praxis betreffend Dublin-Rückführungen nach Italien abzuweichen, in welchen die Beschwerdeführer sich nicht in einem kritischen Zustand befanden aber eine Behandlung wegen einer HIV-Erkrankung, einer posttraumatischer Störung oder einer Depression benötigten.

Unzulässig wegen offensichtlicher Unbegründetheit (einstimmig).

Inhalt

Ganzes EMRK Urteil
Regeste (deutsch)

Referenzen

Artikel: Art. 3 CEDH