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Regeste

Art. 191 Ziff. 3 StGB: Im allgemeinen kann die Anwendung dieser Bestimmung nur dann überprüft werden, wenn die Vorinstanz Angaben über das Verhältnis zwischen dem wirklichen Alter des Opfers und demjenigen nach seiner äusseren Erscheinung hin macht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 191 Ziff. 3 StGB