98 IV 184
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 134 Ziff. 1 StGB.
1. Unter Art. 134 StGB fällt die Gefährdung der Gesundheit oder der geistigen Entwicklung eines Kindes lediglich, wenn sie schwer ist; zudem muss sie tatsächlich sein (Erw. 1).
2. Der Vorsatz muss sich auf die Misshandlung richten; es ist nicht nötig, dass er sich auch auf das Ergebnis richtet, sofern dieses voraussehbar ist (Erw. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 134 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB