98 IB 368
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Regeste

Rodungsbewilligung; BG vom 11. Oktober 1902/18. März 1971 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolG) und zugehörige Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965/25 August 1971 (FPolV).
1. Art. 98 lit. g OG, Art. 25bis Abs. 3 FPolV.
Zur Beschwerde gegen die Verweigerung der Rodungsbewilligung ist auch der Verkäufer des zu rodenden Grundstücks berechtigt, wenn er und der Käufer im Zeitpunkt des Verkaufs voraussetzten, dass es gerodet werden dürfe (Erw. 1).
2. Art. 31 FPolG, Art. 24 Abs. 1 FPolV.
Das Verbot der Verminderung des schweizerischen Waldareals ist in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Waldgebiet nicht verkleinert werden darf (Erw. 2).
3. Art. 26 Abs. 3 FPolV.
Der hier verlangte Zusammenhang zwischen der Rodung und dem geplanten Werk ist nicht ein absolutes Erfordernis, sondern nur einer der Gesichtspunkte, die bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen sind (Erw. 3 und 4).

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