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Regeste

Nationalratswahlen, Vorverfahren; Tragweite des Abstimmungsgeheimnisses.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Die kantonale Behörde hat die Namen der Unterzeichner eines Wahlvorschlages Stimmberechtigten auf Verlangen bekanntzugeben (Erw. 4).