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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 87 OG.
Der Entscheid, mit welchem der Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird, ist ein Zwischenentscheid, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG