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Regeste

Entschädigung im Falle der Ehescheidung. Art. 151 ZGB.
Die der Ehefrau als Entschädigung im Sinne von Art. 151 ZGB zugesprochene Rente kann zeitlich beschränkt werden, wenn der erlittene Schaden selbst vorübergehender Natur ist. Zur Ermittlung dieses Schadens ist die Lage der Ehefrau nach der Scheidung mit der Lage zu vergleichen, in der sie sich während der ehelichen Gemeinschaft befand. Dabei ist nicht massgebend, wie die Ehegatten sich diese Lage nach ihren eigenen Anschauungen vorstellen mochten, sondern wie das Gesetz diese Lage ordnet (Erw. 3).
Folgen der kurzen Dauer des ehelichen Lebens (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 ZGB