97 II 360
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Regeste

Art. 56 OG, Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde.
Die kantonale Behörde darf in ihren Gegenbemerkungen keine neuen Tatsachen feststellen, die zur Begründung ihres Urteils gehörten (Erw. 1).
Art. 97 Abs. 1, 472ff. OR.
Der Aufbewahrer, der die Sache nicht zurückgeben kann, hat den daraus entstehenden Schaden gemäss Art. 97 Abs. 1 OR zu ersetzen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 56 OG, Art. 97 Abs. 1 OR