96 I 697
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Regeste

Kantonaler Zivilprozess; Streitwertberechnung. Art. 4 BV.
Berechnung des für die Berufung massgeblichen Streitwertes bei Anerkennung einer Verrechnungseinrede: Streitwert ist der bei Ausfällung der angefochtenen Entscheidung zwischen den Parteien noch streitige und nicht der nach Verrechnung vom Beklagten noch zu bezahlende Betrag.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV