95 I 336
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde, Art. 84 OG. Elektrische Hausinstallationen, Art. 31 BV.
1. Anfechtbar im Sinne des Art. 84 OG ist auch die Verfügung eines Privaten, der als Inhaber obrigkeitlicher Gewalt handelt, die ihm vom Gemeinwesen durch Delegation verliehen wurde (Erw. 1). Fall einer solchen Delegation (Erw. 2).
2. Beim System der freien Konkurrenz verstösst es gegen Art. 31 BV, einem Elektroinstallateur die Bewilligung zum Ausführen von Hausinstallationen zu verweigern für eine Ortschaft, die nur 5 km von seinem Geschäftssitz entfernt ist (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4).
3. Das Bundesgericht kann die letzte kantonale Instanz anweisen, eine verfassungswidrig verweigerte Polizeierlaubnis zu erteilen; Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 OG, Art. 31 BV