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Regeste

Wehrsteuer; Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (Fassung vom 15. Juli 1931).
1. Ertrag beweglichen Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB): Rückständige Anleihenszinsen, die der deutsche Schuldner dem schweizerischen Gläubiger auf Grund des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 auf einmal teils in bar, teils durch Fundierung (Aushändigung von Werttiteln) entrichtet hat (Erw. 2, 3).
2. Zeitpunkt, in dem die Zinsen als Einkommen erfasst werden (Erw. 4).
3. Berechnung des Einkommens, das der Gläubiger durch Bezug von Fundierungstiteln erzielt hat (Erw. 5).
4. Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Gesamteinkommens: Anrechnung der in der Schweiz nicht steuerbaren Zinsen für hypothekarisch gesicherte Obligationen (Erw. 6).
5. Das Einkommen, zu dem die auf einmal entrichteten rückständigen Zinsen gehören, wird zum ordentlichen Satz besteuert; Art. 40 Abs. 2 WStB (Besteuerung zum Rentensatz) ist nicht anwendbar (Erw. 7).