87 I 210
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 32 Abs. 2 OG.
Die Schliessung der Büros der kantonalen Verwaltung und der Gerichte an Samstagen macht diesen Tag noch nicht zu einem kantonalen Feiertag.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 2 OG