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Regeste

Art. 11 Ziff. 2 lit. b MGV; Ausnahmen von der Eichpflicht.
1. Flaschen mit dem in dieser Bestimmung umschriebenen Fassungsvermögen und der dort angegebenen Zweckbestimmung dürfen unbekümmert darum, ob sie bereits vor oder erst nach dem Inkrafttreten der MGV in Verkehr gesetzt wurden, ohne amtliche Eichzeichen verwendet werden (Erw. 2).
2. In analoger Anwendung dieser Bestimmung dürfen auch für Gemüsesaft verwendete Flaschen mit einem Inhalte von 30-40 bzw. 60-80 cl ohne amtliche Eichzeichen in Verkehr gesetzt werden (Erw. 3).