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Regeste

Erfordernis der Unterzeichnung von Rechtsschriften, Art. 30 OG, 23 lit. g BZP.
Eine Berufungsschrift ist nicht ungültig, weil sie von der Partei selber unterzeichnet, aber von einem Anwalt verfasst worden ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 OG