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Regeste

Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung.
1. Auf Klage des an der tiefen Zerrüttung mehr schuldigen Ehegatten kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn der weniger schuldige auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt (Bestätigung der Praxis).
2. Der vorwiegend schuldigen Partei ist, obwohl die Scheidung in Gutheissung ihrer Klage ausgesprochen wird, von Amtes wegen eine Wartefrist aufzuerlegen, die bei Ehebruch bis auf 3 Jahre gehen kann (Art. 150 ZGB).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 150 ZGB