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Regeste

Klage auf Herausgabe gestohlener und verlorener Sachen. Art. 934 ZGB.
Sind jemandem Aktien wider seinen Willen abhanden gekommen, die inzwischen durch neue, die nämlichen Rechte verleihendeTitel ersetztwurden, so kann er die neuen Titel gleichermassen zurückfordern.
Fall eines bösgläubigen Erwerbes.

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Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 934 ZGB

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