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Regeste

Art. 151 Abs. 2 ZGB.
Wegen schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse kann der Richter dem schuldlosen Ehegatten nur eine Geldsumme, nicht auch eine andere Art der Genugtuung zusprechen, wie z.B. einen Franken.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 2 ZGB