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Regeste

Die Entschädigung an den schuldlos geschiedenen Ehegatten (Art. 151 Abs. 1 ZGB) kann, wo besondere Gründe es rechtfertigen, in einer Sachleistung (hier: Übertragung einer Liegenschaft) bestehen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB

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