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Regeste

Art. 59 BV; Art. 2 Ziff. 4 des A bkommens vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
1. Art. 59 BV bietet keinen Schutz gegen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils, wenn die Voraussetzungen, unter welchen das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wird, in einem Staatsvertrag geregelt sind.
2. Zulässigkeit der Widerklage am Orte der Hauptklage; Begriff des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Widerklage.

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Referenzen

Artikel: Art. 59 BV