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Regeste

Art. 53 StGB, Art. 81 BGG; Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten.
Auch bei der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) kann der Geschädigte mit Beschwerde in Strafsachen nur Verfahrensrechte als verletzt rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 53 StGB, Art. 81 BGG