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Regeste

Nachpfändung (Art. 145 SchKG).
Nachpfändung von Amtes wegen und Nachpfändung auf Antrag eines Gläubigers (E. 3b/3c).
Wird die Verwertung zuvor gepfändeter Gegenstände unmöglich, so ist unabhängig der Gründe, die dazu geführt haben, von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (E. 3d).

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Referenzen

Artikel: Art. 145 SchKG